Wer an einer Berufskrankheit leidet, der hat gemeinhin nichts zu lachen – mögliche Berentung, flexible Strukturen und hohe finanzielle Unterstützung bei Umschulungsmaßnahmen verhindern bei uns jedoch in den allermeisten Fällen erfolgreich eine Verelendung durch die unabsehbaren Folgen solcher Erkrankungen, die im Rahmen einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit auftreten.
Dennoch besteht bei der gängigen Praxis der Berufsgenossenschaften noch Aufklärungsbedarf, denn die verschiedenen Begriffe, mit denen arbeits- und sozialrechtlich jongliert wird, erschließen sich nicht jedem sofort: Nicht jede arbeitsbedingte Erkrankung ist auch eine Berufskrankheit und besonders bei Fragen einer möglichen Berentung beginnt nicht selten ein langwieriges Gezerre um Leistungspflichten und vom Betroffenen zu erbringende Nachweise.
Im Jahresdurchschnitt erleiden heute etwa 3% aller in der Berufsgenossenschaft Versicherten einen Arbeitsunfall, der eine Arbeitsunfähigkeit von vier Tagen oder mehr hervorruft. Demgegenüber ist das Risiko einer Berufskrankheit vergleichsweise gering. Lediglich bei 0,2% aller Versicherten besteht der Verdacht einer mit der Tätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang aufgetretenen Berufskrankheit. Davon wiederum wird letztendlich etwas mehr als ein Drittel von den Berufsgenossenschaften tatsächlich anerkannt und führt in der Folge zu einem Leistungsanspruch.
Stark zugenommen haben gegenüber der Vergangenheit allergische Hauterkrankungen wie etwa die Mehlallergie bei Bäckern. Seit 1970 hat sich die Zahl der gemeldeten Verdachtsfälle mehr als verdreifacht; glücklicherweise führt aber hier eine Kombination von Heilbehandlung und Umschulung oft zum Erfolg, so dass aus der Berufsunfähigkeit für die Betroffenen keine generelle Arbeitsunfähigkeit resultiert. Eine rasche Wiedereingliederung in das Erwerbsleben ist somit in den meisten Fällen garantiert, mit der Folge, dass in diesem Bereich nur sehr selten eine Berentung erforderlich ist.
Das einer Berentung vorgeschaltete Begutachtungsverfahren ist jedoch immer noch häufig Anlass für Kritik. Dagegen wehren sich allerdings die Berufsgenossenschaften zu Recht: „Die Gutachter, so heißt es oft, könnten schon deshalb nicht neutral sein, weil sie von den Berufsgenossenschaften und damit von einer Partei bestellt würden. Der Vorwurf verkennt Rolle und Aufgabe der Berufsgenossenschaften. Sie sind im BK-Verfahren eben nicht ‘Partei’, sondern an Recht und Gesetz gebunden. Die Ergebnisse des Verfahrens werden schließlich dem paritätisch mit Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern besetzten Rentenausschuss vorgelegt. Eine weitere Kontrollinstanz für Berufsgenossenschaften wie für Gutachter ist das mögliche spätere Sozialgerichtsverfahren, in dem auch das Gutachten erneut auf dem Prüfstand steht.“
ORTHOpress 3 | 2001
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